Aufnahme an der GS

Aufnahme an der Grundschule

Allgemeine Informationen zur Aufnahme

Bitte informieren Sie sich über folgenden Link: https://www.schule.sachsen.de/aufnahme-in-die-schule-4012.html



§27 SchulG-Landesrecht Sachsen

Beginn der Schulpflicht


(1) Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet werden.


(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.


(3) Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.


(4) Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter.


Wir benötigen zur Anmeldung:

  • Die Geburtsurkunde des Kindes zur Vorlage im Original und eine Kopie zur Aufbewahrung an der Schule.
  • Personalausweis
  • Den Nachweis über das Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern und Alleinerziehenden.
  • Sollte einer der beiden Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung zum Schulbesuch nicht anwesend sein, dann legen Sie bitte eine Vollmacht vor (steht für Sie zum Download bereit).
Download: Vollmacht Sorgeberechtigte
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