Freistellung

Freistellung/Beurlaubung

Lt. § 4 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (Schulbesuchsordnung) vom 12. 08. 1994, rechtsbereinigt mit Stand vom 09. 03. 2004, wird die Freistellungen vom Unterricht nur in besonderen Ausnahmefällen genehmigt.


Über eine Beurlaubung von bis zu 2 Tagen entscheidet der Klassenlehrer, darüber hinaus liegt die Entscheidung beim Schulleiter.


Mit Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz vom 16.08.2023 werden Anträge, die ferienverlängernd sind, abgelehnt.


Zu Ihrer eigenen Absicherung bitten wir Sie, den Antrag ist immer rechtzeitig schriftlich und mit entsprechender Begründung einzureichen.


Wir hoffen auf Ihr Verständnis.


Sächische Schulbesuchsordnung Antrag auf Freistellung herunterladen
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